Statuten
NAME, SITZ, ZWECK
Art. 1
Name
Unter dem Namen « Schweizerischer Fachverband Flächenheizung und -kühlung», nachfolgend SFF genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Art. 2
Sitz
Sitz des SFF ist das Domizil der Geschäftsstelle. Art. 3
Ziel, Zweck
Zweck des SFF ist die Wahrung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder sowie des Fachgebietes Flächenheizung und -kühlung sowie Systemkomponenten und verknüpfte Leistungen. Der Zweck wird erreicht durch
die Bemühung um einen einheitlich hohen technischen Stand der Flächenheizung und –kühlung in der Schweiz und in Europa, insbesondere Mitgestaltung der einschlägigen Normen, Vorschriften etc.
gegenseitigen Informations- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern.
Information der Mitglieder über alle die Flächenheizung und -kühlung betreffenden Fragen.
Vertretung der Mitgliederinteressen gegenüber der Öffentlichkeit, Behörden und Dritten.
Zusammenarbeit mit Gewerbe, Industrie, Handel, mit Fach- und Berufsverbänden und mit den Behörden im In- und Ausland.
Förderung von Forschung und Entwicklung sowie Nutzbarmachung der Resultate.
Weitere Aufgaben, die zur Erreichung des Verbandszieles nützlich sein können.
Delegation von Sachverständigen
Der SFF delegiert Sachverständige in Kommissionen und Ausschüsse für die Behandlung von Fragen, welche die Verbandsziele berühren. II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
Mitgliederkategorien
Der SFF kennt folgende Mitgliederkategorien: Aktivmitglieder
Passivmitglieder
Ehrenmitglieder
Aktivmitglieder Aktivmitglieder sind in der Schweiz ansässige Firmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie bieten Flächenheizungen respektive Flächenkühlungen an, die insbesondere aus aufeinander abgestimmte Komponenten bestehen und die Funktions- sowie die Sicherheitsansprüche erfüllen.
Sie bieten die für die Berechnung, Einbau und Funktion erforderlichen Dienstleistungen an.
Sie sind an der Entwicklung und Weiterentwicklung von Flächenheizungen und -kühlungen beteiligt.
Aktivmitglied kann nur sein, wer die Qualitätserfordernisse, wie sie vom SFF gesetzt werden, laufend zu garantieren vermag.
Firmen oder Einzelpersonen, welche die Voraussetzung allein bezüglich Angebot nur teilweise erfüllen, können Aktivmitglied werden, wenn deren ausgewiesene Tätigkeit eine besonders enge Verbundenheit mit der Flächenheizung und –kühlung dokumentiert.
Passivmitglieder Passivmitglieder können Firmen oder Einzelpersonen werden, die an der Tätigkeit des Verbandes besonderes Interesse haben.
Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitglieder können Einzelpersonen ernannt werden, die sich um den Verband in besonderem Masse verdient gemacht haben.
Art. 5
Firmenvertreter
Jede Mitgliedfirma ernennt wenn möglich zwei Delegierte, die sich gegenseitig vertreten. An Sitzungen oder an der GV genügt die Teilnahme eines Delegierten. Art. 6
Eintritt, Aufnahme Aufnahmegesuche sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die GV auf Antrag des Vorstandes.
Art. 7
Pflichten Wer in den SFF eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen. Er identifiziert sich mit den erklärten Zielen des Verbandes.
Aktivmitglieder bezahlen eine einmalige Aufnahmegebühr sowie einen Jahresbeitrag.
Passivmitglieder leisten einen Beitrag, der vom Vorstand bestimmt wird. Ein abweichender Beschluss der Generalversammlung bleibt vorbehalten.
Ehrenmitglieder bezahlen keine Beiträge.
Art. 8
Rechte Aktivmitglieder sind an der GV stimm- und wahlberechtigt. Jede Mitgliedfirma hat nur eine Stimme. Die Aktivmitglieder stellen die Vertreter in den Vorstand. Es wird die Person und nicht die Firma gewählt.
Passivmitglieder und Ehrenmitglieder sind an der GV teilnahme- aber nicht stimmberechtigt. Sie werden über das Verbandsgeschehen informiert.
Art. 9
Austritt
Der Austritt kann auf Ende eines Verbandsjahres erfolgen. Er muss mindestens drei Monate vorher dem Sekretariat schriftlich angezeigt werden. Art. 10
Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist durch eine ordentliche oder ausserordentliche beschlussfähige Generalversammlung möglich. III. ORGANISATION
Art. 11
Verbandsjahr
Das Verbandsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Art. 12
Organe
Die Organe des SFF sind: Generalversammlung
Vorstand
Rechnungsrevisionsstelle
Art. 13
Ordentliche GV
Die ordentliche GV findet alljährlich bis spätestens Ende Juni statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern spätestens einen Monat vor der GV zugestellt werden.
Ausserordentliche GV
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder einberufen. Einladung und Traktandenliste sind spätestens einen Monat im voraus zu bestellen. Art. 14
Kompetenz
In die Kompetenz der GV fallen: Genehmigung des Protokolls der letzten GV
Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
Genehmigung des Budgets, Festsetzung der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühren
Wahl des Vorstandes und des Präsidenten, des Geschäftsführers und der Rechnungsrevisionsstelle
Revision der Statuten, Aufnahme und Änderung des Reglements
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Aufnahme von neuen Mitgliedern
Ausschluss von Mitgliedern
Beschlussfassung über Anträge von Vorstand und Mitgliedern
Auflösung des Verbandes
Art. 15
Dienstweg
Anträge der Mitglieder an die GV müssen dem Sekretariat bis spätestens 20 Tage vorher schriftlich eingereicht werden. Später eingehende Anträge werden ohne zwingenden Grund nicht behandelt. Art. 16
Beschlussfähigkeit
Die GV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend ist. Beschlussfassung
Beschlüsse an der GV werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Statutenänderungen sowie über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern werden mit Zweidrittelmehrheit gefasst.
Art. 17
Stimmabgabe
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmungen verlangen. Art. 18
Vorstand
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Verbandes. Er vertritt den Verband nach aussen und beschliesst über sämtliche Geschäfte soweit sie nicht in die Kompetenz der GV fallen. Vorstandsmitglieder befleissigen sich einer neutralen Haltung. Firmeneigene Interessen sind hinter die Verbandsinteressen zu stellen.
Art. 19
Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus: Präsident
Vizepräsident
Beisitzer
Art. 20
Geschäftsführer
Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Geschäftsführer ernannt. Dieser braucht nicht Verbandsmitglied zu sein. Er wird mit der Führung der Geschäftsstelle und dem Kassawesen betraut. Er hat beratende Stimme. Art. 21
Zeichnungsberechtigung
Für den SFF zeichnen rechtsverbindlich der Präsident zusammen mit dem Geschäftsführer. Bei Abwesenheit des Präsidenten tritt an seine Stelle der Vizepräsident. Sie führen Einzelunterschrift. Der Vorstand ist ermächtigt, weiteren Personen die Unterschriftsberechtigung zu erteilen.
Art. 22
Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Beschlüsse des Vorstandes werden mit dem relativen Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 23
Rechnungsrevisoren
Die GV wählt einen Rechnungsrevisor, der nicht dem Vorstand angehören darf. Der Rechnungsrevisor hat die Rechnung des SFF, die Bücher und Belege zu prüfen und der GV hierauf schriftlichen Bericht und Antrag betreffend Rechnungsabnahme zu stellen.
Art. 24
Amtsdauer
Die Amtsdauer von Vorstand, Geschäftsführer und Revisor beträgt ein Jahr. Sie beginnt und endet jeweils einen Monat nach der GV. Wiederwahl ist möglich, für den Vorstand aber höchstens achtmal. Demissionen sind dem Vorstand mindestens bis Ende des Verbandsjahres schriftlich bekanntzugeben.
IV. FINANZIELLES
Art. 25
Einnahmen
Die Einnahmen des SFF sind: Mitgliederbeiträge
Aufnahmegebühren
Kapitalerträge
Freiwillige und zweckgebundene Zuwendungen
Ausgaben
Über die voraussichtlichen Ausgaben wird zuhanden der GV ein jährliches Budget erstellt. Anlagen
Über allfällige Anlagen des Verbandsvermögens entscheidet der Präsident zusammen mit dem Geschäftsführer. Anlagen mit spekulativem Charakter sind unzulässig. Haftung
Der SFF haftet grundsätzlich nur mit dem Verbandsvermögen. V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 26
Auflösung
Der SFF kann durch eine eigens zu diesem Zweck einberufenen GV aufgelöst werden. Dazu ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Sinkt der Mitgliederbestand unter drei, ist der SFF aufzulösen.
Bei Auflösung des SFF geht das Verbandsvermögen an eine Institution mit ähnlichen Interessen. Diese wird von der Schluss-GV bezeichnet.
Art. 27
Inkrafttreten
Die vorliegende Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 23. April 1991 angenommen und sind seit diesem Datum in Rechtskraft. Sie wurden anlässlich der Generalversammlungen 1995 und 2003 revidiert. SCHWEIZERISCHER FACHVERBAND
FLÄCHENHEIZUNG UND –KÜHLUNG SFF
Der Präsident
Edgar Ballmer
Der Geschäftsführer
Walter Hilfiker |