Schweizerischer Fachverband Flächenheizung und -kühlung
SYMPOSIUM 04


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SFF / ASCS  
Statuten    

Statuten

•  NAME, SITZ, ZWECK

Art. 1

Name

Unter dem Namen « Schweizerischer Fachverband Flächenheizung und -kühlung», nachfolgend SFF genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Art. 2

Sitz

Sitz des SFF ist das Domizil der Geschäftsstelle.

Art. 3

Ziel, Zweck

Zweck des SFF ist die Wahrung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder sowie des Fachgebietes Flächenheizung und -kühlung sowie Systemkomponenten und verknüpfte Leistungen.

Der Zweck wird erreicht durch

•  die Bemühung um einen einheitlich hohen technischen Stand der Flächenheizung und –kühlung in der Schweiz und in Europa, insbesondere Mitgestaltung der einschlägigen Normen, Vorschriften etc.

•  gegenseitigen Informations- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern.

•  Information der Mitglieder über alle die Flächenheizung und -kühlung betreffenden Fragen.

•  Vertretung der Mitgliederinteressen gegenüber der Öffentlichkeit, Behörden und Dritten.

•  Zusammenarbeit mit Gewerbe, Industrie, Handel, mit Fach- und Berufsverbänden und mit den Behörden im In- und Ausland.

•  Förderung von Forschung und Entwicklung sowie Nutzbarmachung der Resultate.

•  Weitere Aufgaben, die zur Erreichung des Verbandszieles nützlich sein können.

Delegation von Sachverständigen

Der SFF delegiert Sachverständige in Kommissionen und Ausschüsse für die Behandlung von Fragen, welche die Verbandsziele berühren.

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4

Mitgliederkategorien

Der SFF kennt folgende Mitgliederkategorien:

•  Aktivmitglieder

•  Passivmitglieder

•  Ehrenmitglieder

Aktivmitglieder Aktivmitglieder sind in der Schweiz ansässige Firmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

•  Sie bieten Flächenheizungen respektive Flächenkühlungen an, die insbesondere aus aufeinander abgestimmte Komponenten bestehen und die Funktions- sowie die Sicherheitsansprüche erfüllen.

•  Sie bieten die für die Berechnung, Einbau und Funktion erforderlichen Dienstleistungen an.

•  Sie sind an der Entwicklung und Weiterentwicklung von Flächenheizungen und -kühlungen beteiligt.

Aktivmitglied kann nur sein, wer die Qualitätserfordernisse, wie sie vom SFF gesetzt werden, laufend zu garantieren vermag.

Firmen oder Einzelpersonen, welche die Voraussetzung allein bezüglich Angebot nur teilweise erfüllen, können Aktivmitglied werden, wenn deren ausgewiesene Tätigkeit eine besonders enge Verbundenheit mit der Flächenheizung und –kühlung dokumentiert.

Passivmitglieder Passivmitglieder können Firmen oder Einzelpersonen werden, die an der Tätigkeit des Verbandes besonderes Interesse haben.

Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitglieder können Einzelpersonen ernannt werden, die sich um den Verband in besonderem Masse verdient gemacht haben.

Art. 5

Firmenvertreter

Jede Mitgliedfirma ernennt wenn möglich zwei Delegierte, die sich gegenseitig vertreten. An Sitzungen oder an der GV genügt die Teilnahme eines Delegierten.

Art. 6

Eintritt, Aufnahme Aufnahmegesuche sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die GV auf Antrag des Vorstandes.

Art. 7

Pflichten Wer in den SFF eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen. Er identifiziert sich mit den erklärten Zielen des Verbandes.

Aktivmitglieder bezahlen eine einmalige Aufnahmegebühr sowie einen Jahresbeitrag.

Passivmitglieder leisten einen Beitrag, der vom Vorstand bestimmt wird. Ein abweichender Beschluss der Generalversammlung bleibt vorbehalten.

Ehrenmitglieder bezahlen keine Beiträge.

Art. 8

Rechte Aktivmitglieder sind an der GV stimm- und wahlberechtigt. Jede Mitgliedfirma hat nur eine Stimme. Die Aktivmitglieder stellen die Vertreter in den Vorstand. Es wird die Person und nicht die Firma gewählt.

Passivmitglieder und Ehrenmitglieder sind an der GV teilnahme- aber nicht stimmberechtigt. Sie werden über das Verbandsgeschehen informiert.

Art. 9

Austritt

Der Austritt kann auf Ende eines Verbandsjahres erfolgen. Er muss mindestens drei Monate vorher dem Sekretariat schriftlich angezeigt werden.

Art. 10

Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist durch eine ordentliche oder ausserordentliche beschlussfähige Generalversammlung möglich.

III. ORGANISATION

Art. 11

Verbandsjahr

Das Verbandsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 12

Organe

Die Organe des SFF sind:

•  Generalversammlung

•  Vorstand

•  Rechnungsrevisionsstelle

Art. 13

Ordentliche GV

Die ordentliche GV findet alljährlich bis spätestens Ende Juni statt.

Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern spätestens einen Monat vor der GV zugestellt werden.

Ausserordentliche GV

Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder einberufen. Einladung und Traktandenliste sind spätestens einen Monat im voraus zu bestellen.

Art. 14

Kompetenz

In die Kompetenz der GV fallen:

•  Genehmigung des Protokolls der letzten GV

•  Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung

•  Genehmigung des Budgets, Festsetzung der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühren

•  Wahl des Vorstandes und des Präsidenten, des Geschäftsführers und der Rechnungsrevisionsstelle

•  Revision der Statuten, Aufnahme und Änderung des Reglements

•  Ernennung von Ehrenmitgliedern

•  Aufnahme von neuen Mitgliedern

•  Ausschluss von Mitgliedern

•  Beschlussfassung über Anträge von Vorstand und Mitgliedern

•  Auflösung des Verbandes

Art. 15

Dienstweg

Anträge der Mitglieder an die GV müssen dem Sekretariat bis spätestens 20 Tage vorher schriftlich eingereicht werden. Später eingehende Anträge werden ohne zwingenden Grund nicht behandelt.

Art. 16

Beschlussfähigkeit

Die GV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend ist.

Beschlussfassung

Beschlüsse an der GV werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse über Statutenänderungen sowie über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern werden mit Zweidrittelmehrheit gefasst.

Art. 17

Stimmabgabe

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmungen verlangen.

Art. 18

Vorstand

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Verbandes. Er vertritt den Verband nach aussen und beschliesst über sämtliche Geschäfte soweit sie nicht in die Kompetenz der GV fallen.

Vorstandsmitglieder befleissigen sich einer neutralen Haltung. Firmeneigene Interessen sind hinter die Verbandsinteressen zu stellen.

Art. 19

Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus:

•  Präsident

•  Vizepräsident

•  Beisitzer

Art. 20

Geschäftsführer

Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Geschäftsführer ernannt. Dieser braucht nicht Verbandsmitglied zu sein. Er wird mit der Führung der Geschäftsstelle und dem Kassawesen betraut. Er hat beratende Stimme.

Art. 21

Zeichnungsberechtigung

Für den SFF zeichnen rechtsverbindlich der Präsident zusammen mit dem Geschäftsführer. Bei Abwesenheit des Präsidenten tritt an seine Stelle der Vizepräsident.

Sie führen Einzelunterschrift. Der Vorstand ist ermächtigt, weiteren Personen die Unterschriftsberechtigung zu erteilen.

Art. 22

Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Beschlüsse des Vorstandes werden mit dem relativen Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 23

Rechnungsrevisoren

Die GV wählt einen Rechnungsrevisor, der nicht dem Vorstand angehören darf.

Der Rechnungsrevisor hat die Rechnung des SFF, die Bücher und Belege zu prüfen und der GV hierauf schriftlichen Bericht und Antrag betreffend Rechnungsabnahme zu stellen.

Art. 24

Amtsdauer

Die Amtsdauer von Vorstand, Geschäftsführer und Revisor beträgt ein Jahr. Sie beginnt und endet jeweils einen Monat nach der GV. Wiederwahl ist möglich, für den Vorstand aber höchstens achtmal.

Demissionen sind dem Vorstand mindestens bis Ende des Verbandsjahres schriftlich bekanntzugeben.

IV. FINANZIELLES

Art. 25 

Einnahmen

Die Einnahmen des SFF sind:

•  Mitgliederbeiträge

•  Aufnahmegebühren

•  Kapitalerträge

•  Freiwillige und zweckgebundene Zuwendungen

Ausgaben

Über die voraussichtlichen Ausgaben wird zuhanden der GV ein jährliches Budget erstellt.

Anlagen

Über allfällige Anlagen des Verbandsvermögens entscheidet der Präsident zusammen mit dem Geschäftsführer. Anlagen mit spekulativem Charakter sind unzulässig.

Haftung

Der SFF haftet grundsätzlich nur mit dem Verbandsvermögen.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 26

Auflösung

Der SFF kann durch eine eigens zu diesem Zweck einberufenen GV aufgelöst werden. Dazu ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Sinkt der Mitgliederbestand unter drei, ist der SFF aufzulösen.

Bei Auflösung des SFF geht das Verbandsvermögen an eine Institution mit ähnlichen Interessen. Diese wird von der Schluss-GV bezeichnet.

Art. 27

Inkrafttreten

Die vorliegende Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 23. April 1991 angenommen und sind seit diesem Datum in Rechtskraft. Sie wurden anlässlich der Generalversammlungen 1995 und 2003 revidiert.

SCHWEIZERISCHER FACHVERBAND

FLÄCHENHEIZUNG UND –KÜHLUNG SFF

Der Präsident

Edgar Ballmer

Der Geschäftsführer

Walter Hilfiker

 



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